Beiträge zum Stichwort »TK-Dienstleistungen«
LG Augsburg, Urteil vom 24.04.2007 - 3 O 678/06
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere das Zustandekommen einer Verbindung, trägt grundsätzlich der Telekommunikationsanbieter, da aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKG folgt, dass das Risiko der unbemerkten Herstellung von Telekommunikationsverbindungen nicht der Anschlusskunde tragen soll.
2. Ein Telekommunikationsunternehmer, der den Kunden auf Bezahlung so genannter Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muss dem Kunden eine Rechnung vorlegen, die diesen in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.
LG München I, Urteil vom 19.04.2007 - 7 O 3950/07
1. Bei Servern, die in periodischen Abständen automatisiert ganze Festplattenbereiche fremder Server kopieren ("Mirror-Verfahren") oder vom Nutzer aufgerufene Seiten abspeichern ("Proxy-Cache-Server") greift die Haftungsprivilegierung gemäß § 9 TMG (§ 10 TDG a.F.) ein, da es sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zum Zwecke der effizienteren Gestaltung der Übermittlung von fremden Informationen auf Nutzeranfrage handelt.
2. Eine Störerverantwortlichkeit setzt die Verletzung zumutbarer Überwachungs- und Prüfungspflichten voraus, woran es fehlt, wenn der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer außer Verhältnis zur Bedeutung des Einzelfalles stehen, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte einen hohen Aufwand wie zum Beispiel eine händische Prüfung des Datenverkehrs oder eine Abschaltung des Servers erfordern, diese Maßnahmen jedoch aufgrund der Möglichkeit des Zugriffs auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzwerkverbindungen mit vergleichsweise geringem Aufwand umgangen werden können.
LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 - 7 O 76/06
Die Inanspruchnahme als Störer für eine Urheberrechtsverletzung im Internet, die der Anschlussinhaber nicht in eigener Person begangen hat, setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, an der es jedoch fehlt, wenn der Anschlussinhaber die Anschlussnutzung volljährigen Kindern gestattet hat, da aufgrund des Wissensvorsprungs des Kindes in Bezug auf die Computer- und Internettechnologie eine belehrende Einweisung in die Internetnutzung nicht erforderlich ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006 - 14 W 590/06
Der Streitwert in einem Verfahren um das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mail ist mit 10.000 Euro zu bemessen, da diese Zusenden ein Ärgernis darstellen, dessen finanziellen Anreiz durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden muss.
LG Aurich, Urteil vom 22.06.2005 - 2 S 57/05 (10)
Bei unverlangt zugesandten, als Weihnachtsgruß formulierten Werbe-E-Mail fehlt es an einer zur Verfolgung im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Wiederholungsgefahr, bevor eine Klärung im Wege des Hauptverfahrens zu erreichen ist, da die Gefahr einer erneuten Belästigung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten besteht.
LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - 15 O 522/06
1. Eine telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke der Kundenbefragung ist rechtswidrig, da sich eine Einwilligung des Angerufenen nicht schon aus der bloßen Bereithaltung eines Telefonanschlusses ergibt, sondern darin lediglich der Wille zum Ausdruck kommt, ihn betreffende geschäftliche oder private Anrufe entgegenzunehmen.
2. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hat das Grundrecht des anrufenden Meinungsforschers auf Freiheit der Berufsausübung hinter den Interessen des angerufenen zurückzutreten, da dem Anrufer andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die im Rahmen der Befragung gewünschten Daten zu erlangen.
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - III ZR 58/06
Die Parteien eines Telefondienstvertrages können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.
LG Berlin, Urteil vom 30.05.2006 - 16 O 923/05
Das Einverständnis mit Telefonanrufen folgt nicht generell aus dem Vorhalten eines Telefonanschlusses, da die mit dem Anruf einhergehende Störung nur dadurch gerechtfertigt wird, dass sich der Anschlussinhaber einen Vorteil in Form persönlicher Kontaktaufnahme oder des Erhalts geschäftlicher Informationen verspricht.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 7/2007.
LG Stralsund, Urteil vom 22.02.2006 - 1 S 237/05
Aus dem Rechtsgedanken des § 16 III TKV folgt, dass der Anschlussinhaber für von seinem Anschluss aus hergestellte Verbindungen dann ein Entgelt nicht zu entrichten hat, wenn diese Verbindungen durch einen Dritten ohne Verschulden des Anschlussinhabers mittels eines Backdoor-Virus auf dessen Computeranlage hergestellt werden, wobei das Fehlen eines vorsorglichen Schutzes gegen sog. Späherviren ein Verschulden des Anschlussinhabers allein nicht zu begründen vermag.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 127/2006.
AG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2006 - 52 C 17756/05
Der Anbieter, der Klingeltöne für Mobiltelefone auch an Minderjährige verkaufen möchte, hat dafür Sorge zu tragen, dass er die zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Zustimmung des oder der Erziehungsbereichtigten erhält, da nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der Anschlussinhaber habe mit der Überlassung eines Mobiltelefons an einen Minderjährigen auch den Abschluss von Abonnement-Verträgen für Klingeltöne erlaubt.
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