Beiträge zum Stichwort »AGB«

Donnerstag, 26. April 2007

Kammergericht, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 W 73/07

In Bezug auf die Festlegung einer Lieferfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt die Formulierung "in der Regel" dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB nicht, da der Durchschnittskunde hier nicht ohne Schwierigkeiten oder rechtliche Beratung erkennen kann, wann die Lieferfrist endet und die Leistungszeit somit in das Belieben des Verwenders gestellt wäre.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 63/2007.

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Dienstag, 20. März 2007

AG München, Urteil vom 16.01.2007 - 161 C 23695/06

Bei einem Vertrag, der über das Internet geschlossen wird, können zwar grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, es liegt jedoch in den Fällen, in denen der Besucher der Internetseite über ein Gewinnspiel und einen Gutschein angelockt wird, ein versteckter Einigungsmangel vor, wenn nicht bereits aus den übrigen Umständen, ohne Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bereits ergibt, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll.

JurPC Web-Dok. 43/2007.

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Dienstag, 16. Januar 2007

Hanseat. OLG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2006 - 5 W 162/06

1. Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.

2. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen. (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 4/2007

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Freitag, 03. November 2006

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.09.2006 - 2-6 O 224/06

1. Die Regeln der General Public License (GPL) sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von §§ 305 ff. BGB anzusehen und unterliegen einer Prüfung nach diesen Vorschrifen.

2. Die Regelung in der GPL, nach der ein eingeräumtes Nutzungsrecht bei einem Verstoß gegen das Gebot der Offenlegung von Quellcode und Lizenztext sowie die Verpflichtung, einen Haftungsausschluss zu veröffentlichen sowie auf die GPL hinzuweisen, an den Urheber zurückfällt, ist weder unangemessen benachteiligend im Sinne von 307 II Nr. 1 BGB noch stellt sie eine Umgehung des § 31 I 2 UrhG dar.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 126/2006.

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Donnerstag, 14. September 2006

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 75/03

1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgrechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 104/2006.

S. hierzu auch Eintrag vom 2.09.2006.

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Samstag, 02. September 2006

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 75/03

Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den im Internet üblichen Gepflogenheiten, so dass der Verwender von AGB davon ausgehen darf, dass Verbraucher, die über dieses Medium bestellen, hiermit ohne weiteres umgehen können, weswegen es für die Erfüllung der Pflicht, dem Vertragspartner auf zumutbare Weise die Kenntniserlangung vom Inhalt der AGB zu ermöglichen, ausreichend ist, wenn die AGB über einen gut sichtbaren Link auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können. Volltext auf den Seiten des Bundesgerichtshofs (pdf).

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Donnerstag, 27. Juli 2006

LG München I, Urteil vom 26.01.2006 - 12 O 16098/05

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Handys, die einen Verfall des Restguthabens bei Beendigung des Vertrages beinhaltet, ist unwirksam, da sie mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar ist und den Kunden unangemessen benachteiligt. JurPC Web-Dok. 82/2006 (pdf).

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