Beiträge zum Stichwort »Pflichtangaben«

Sonntag, 22. Oktober 2006

LG Halle, Urteil vom 13.05.2005 - 1 S 28/05

§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV sowie die dazugehörige Anlage 2 - Muster einer Widerrufsbelehrung - sind nicht von der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB gedeckt und aufgrund dieser Abweichung rechtswidrig und nichtig, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorgaben der §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB abweichen.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 121/2006.

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Dienstag, 17. Oktober 2006

BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe des Bestellvorgangs zwangsläufig abgerufen werden müssen.

(LS) Volltext auf den Seiten des BGH (pdf).

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Dienstag, 10. Oktober 2006

LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006 - 6 O 107/06

"1. Zur Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind.

2. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken.

3. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehende spezialgesetzliche Regelung. Daher reicht es aus, dass die Belehrung über die erweiterte Wertersatzpflicht spätestens bei Lieferung der Ware erteilt wird. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist daher dahingehend auszulegen, dass unter die dort genannten "Vertragsbestimmungen" auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung über die Ausdehnung der Wertersatzpflicht fällt."

(Leitsätze der JurPC-Redaktion, s. JurPC Web-Dok. 116/2006)

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Freitag, 29. September 2006

Kammergericht, Urteil vom 30.06.2006 - 5 U 127/05

1. An die Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

2. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Website führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 111/2006.

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Donnerstag, 14. September 2006

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 75/03

1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgrechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 104/2006.

S. hierzu auch Eintrag vom 2.09.2006.

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Donnerstag, 17. August 2006

Kammergericht, Beschluss vom 18.07.2006 - 5 W 156/06

Eine Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß §§ 312d, 355 BGB, die lediglich in eine Website eingestellt wird, erfüllt die Voraussetzungen an das Erfordernis einer Belehrung in Textform im Sinne von § 126b BGB nicht, da es an einer Perpetuierung der Erklärung fehlt, so dass sich im Falle einer nachträglichen Belehrung in Textform die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen Monat verlängert. Volltext auf den Seiten des KG.

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Dienstag, 04. Juli 2006

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 - 4 U 1587/04

Fehlt im Impressum die Angabe der Aufsichtsbehörde, obwohl der Seitenanbieter zur Angabe dieser verpflichtet wäre, kann hierin nicht in jedem Fall ein Wettbewerbsverstoß zu erkennen sein. JurPC Web-Dok. 68/2006.

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