Hier finden Sie ein Archiv interessanter Urteile, Anmerkungen und Aufsätze, die in elektronischer Form zugänglich sind und sich mit dem Thema eCommerce einschließlich der Telekommunikationsdienstleistungen befassen, verlinkt. Auf neuere Veröffentlichungen wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.
Neue Veröffentlichungen im Blawg "Anwalts Sicht"
Die Sammlung interessanter Urteile Anmerkungen und Aufsätze, die sich mit dem Thema eCommerce und den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen und im Internet frei zugänglich sind, wird nunmehr im Blawg "Anwalts Sicht" fortgesetzt. Gleichzeitig wird dort auch über Neuerungen auf diesen Seiten berichtet werden.
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Otfried Krumpholz: Namensbestreitung durch Domainregistrierung
Was bedeutet das BVerfG-Urteil zu "maxem.de" für die Dogmatik zu § 12 BGB
Der Verfasser untersucht die Aussage des BVerfG, der Namensträger werde durch den Ausschluss von der Nutzung eines bestimmten Domain-Namens nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Interesse verletzt, am kommunikativen Verkehr unter seinem Namen teilzunehmen, im Hinblick auf eine Beeinflussung der Dogmatik zur Namensbestreitung.
Umfrage: Shop-Abmahnung im Internet
Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden.
LG Dresden, Urteil vom 09.03.2007 - 43 O 0128/07
Den Admin-C treffen im Hinblick auf Website-Inhalte in der Regel keine Überprüfungspflichten, da er regelmäßig keinen Einfluss auf dieselben hat und daher Wettbewerbsverstöße nicht verhindern kann, soweit sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ein Anderes ergibt.
LG Augsburg, Urteil vom 24.04.2007 - 3 O 678/06
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere das Zustandekommen einer Verbindung, trägt grundsätzlich der Telekommunikationsanbieter, da aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKG folgt, dass das Risiko der unbemerkten Herstellung von Telekommunikationsverbindungen nicht der Anschlusskunde tragen soll.
2. Ein Telekommunikationsunternehmer, der den Kunden auf Bezahlung so genannter Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muss dem Kunden eine Rechnung vorlegen, die diesen in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.
OLG München, Urteil vom 05.10.2006 - 29 U 3143/06
In Fällen eines Behinderungswettbewerbes durch so genanntes Domain-Grabbing können vorgerichtliche Abmahnkosten gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i. V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 UWG ersetzt verlangt werden, wenn sich die Wettbewerbswidrigkeit aus anderen Gesichtspunkten als einer kennzeichenrechtlichen Zuordnungsverwirrung ergibt, da hier das Wettbewerbsrecht nicht durch das prinzipiell vorgehende Markenrecht verdrängt wird.
LG Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - 9 O 2232/06
1. Der Begriff "Beirat" genießt Namensschutz, da er bei einem Stadtteil zwar keine Behörde, aber eine kommunale Einrichtung bezeichnet, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt ist, so dass ihm Namensfunktion zukommt.
2. Durch die Verwendung des Domainnamens "stadtteilbeirat-....de" tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen des Berechtigten besteht, so dass die Bezeichnungen verwechselbar sind und eine Interessenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Website sofort wieder beseitigt wird.
LG Köln, Urteil vom 09.02.2007 - 81 O 174/06
(Teilanerkenntnis- und Schlussurteil)
Die Nennung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als so genanntes AdWord bei der Werbung in der Internet-Suchmaschine Google stellt insbesondere dann eine Verwendung der Marke in kennzeichenmäßiger Form dar, wenn das beworbene Angebot im Kontext des Markennamens und des Firmenschlagwortes platziert worden ist, um die Werbewirksamkeit der Marke für die Präsentation des eigenen Sortiments zu nutzen.
LG München I, Urteil vom 19.04.2007 - 7 O 3950/07
1. Bei Servern, die in periodischen Abständen automatisiert ganze Festplattenbereiche fremder Server kopieren ("Mirror-Verfahren") oder vom Nutzer aufgerufene Seiten abspeichern ("Proxy-Cache-Server") greift die Haftungsprivilegierung gemäß § 9 TMG (§ 10 TDG a.F.) ein, da es sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zum Zwecke der effizienteren Gestaltung der Übermittlung von fremden Informationen auf Nutzeranfrage handelt.
2. Eine Störerverantwortlichkeit setzt die Verletzung zumutbarer Überwachungs- und Prüfungspflichten voraus, woran es fehlt, wenn der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer außer Verhältnis zur Bedeutung des Einzelfalles stehen, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte einen hohen Aufwand wie zum Beispiel eine händische Prüfung des Datenverkehrs oder eine Abschaltung des Servers erfordern, diese Maßnahmen jedoch aufgrund der Möglichkeit des Zugriffs auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzwerkverbindungen mit vergleichsweise geringem Aufwand umgangen werden können.
Kammergericht, Urteil vom 25.09.2006 - 10 U 262/05
Ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Adressen von Verantwortlichen sowie IP-Adressen von Personen, die über einen FTP-Server auf Websites zugegriffen haben, ergibt sich weder aus § 242 BGB, noch aus § 101 UrhG analog, da einem solchen Anspruch § 3 Abs. 2 TDDSG, der die Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken nur mit Einwilligung des Betroffenen oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift zulässt, und § 242 BGB eine solche Vorschrift nicht darstellt.