Formfragen
Gilt eine eMail als Schriftform? Kann eine Vereinbarung über eine bestimmte Form getroffen werden? Gibt es Formerleichterungen?
Gesetzliche Schriftform
Wird durch eine Vorschrift des Privatrechts die Schriftform verlangt, so ist zur Wirksamkeit der Erklärung nach § 126 Abs. 1, 2 BGB die eigenhändige Unterschrift erforderlich. D.h. es muss ein Dokument vorliegen, das vom Erklärenden mit seiner eigenhändigen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten Namenszeichen versehen wurde. Stempel oder Kopien u.ä. genügen dieser Anfoderung nicht.
Soweit aus dem Gesetz nicht etwas anderes hervorgeht, kann die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, § 126 Abs. 3 BGB. Das setzt voraus, dass der Erklärende einem elektronischen Dokument seinen Namen hinzufügt und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht, § 126a BGB. Bei Verträgen müssen beide Parteien das elektronische Dokument in der beschriebenen Weise signieren. Damit wird die elektronische Form der gesetzlichen Schriftform weitestgehend gleichgestellt, so das es nur noch in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen eines konventionellen Schriftstücks bedarf.
Gewillkürte Schriftform
Ungeachtet der weitgehenden gesetzlichen Gleichstellung von Schriftform und elektronischer Form bleibt es den Verhandlungspartner unbenommen sich darauf zu verständigen, Erklärungen in herkömmlicher Weise schriftlich auszutauschen. Diese Formvereinbarung können die Parteien auch auf bestimmte Erklärungen (z.B. die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, etwa eines Abos) beschränken, während sie für die Begründung oder Änderung des Vertragsverhältnisses die elektronische Form anerkennen. Hier ist insbesondere auf Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters im Internet zu achten, durch die auch eine solche Formvereinbarung getroffen werden kann.
Textform
Insbesondere zur Erleichterung des elektronischen Geschäftsverkehrs hat der Gesetzgeber in § 126b BGB die Möglichkeit geschaffen, Erklärungen in Textform auszutauschen. Die Textform kann auch durch ein elektronisches Dokument gewahrt werden, wobei allerdings eine qualifizierte elektronische Signatur entbehrlich ist. Gefordert wird lediglich, dass die Erklärung oder Mitteilung in lesbaren Schriftzeichen fixiert ist und ausgedruckt oder gespeichert werden kann, das Dokument den Aussteller erkennen lässt und der Abschluss der Erklärung kenntlich gemacht wird, was schon durch die Verwendung einer geeigneten Grußformel geschehen kann.