Zugangshindernisse
Was passiert, wenn die eMail den Empfänger nicht erreicht oder dieser den Eingang der Mail verhindert? Was gilt, wenn die eMail verloren geht?
Von einem Zugangshindernis spricht man, wenn eine ordnungsgemäß auf den Weg gebrachte Erklärung den Empfänger nicht erreichen kann. Dies kann die unterschiedlichsten Ursachen haben. In den meisten Fällen dürfte es jedoch an einer Funktionsstörung der Empfangseinrichtung liegen.
Zugangsvereitelung
Hat der Empfänger absichtlich verhindert, dass ihn eine Erklärung erreicht (etwa durch "Verstopfen" der Mailbox), so gilt die Erklärung dennoch als zugegangen, da er die Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der eMail und damit der Erklärung zu verschaffen, worauf der Erklärende auch vertrauen darf.
Obliegenheitsverletzungen
Erreicht eine Erklärung den Empfänger deshalb nicht, weil dem Empfänger eine Obliegenheitspflichtverletzung zur Last fällt (zum Beispiel: die Mailbox des Erklärungsempfängers ist voll, weil dieser seine eMail nicht regelmäßig abruft und löscht), so geht die Erklärung dann zu, wenn sie tatsächlich im Machtbereich des Empfängers ankommt. Es ist dem Empfänger jedoch verwehrt, sich in einem solchen Fall auf eine möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Verspätung der Erklärung zu berufen. Kommt es dagegen nur zu einem kurzfristigen Überlaufen der Mailbox aufgrund nicht erwarteter umfangreicher Werbe-eMail (sog. bulk e-mailing, spamming), ist das dem Empfänger nicht zuzurechnen.
Hat der Erklärungsempfänger ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, ihn auf elektronischem Wege zu kontaktieren, kann es ihm obliegen, im Falle einer Störung seiner Empfangseinrichtung, von der er selbst Kenntnis hat, seine Geschäftspartner hiervon ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Ist dem Erklärenden bekannt, dass seine elektronische Erklärung den Empfänger (vorübergehend) nicht erreichen kann, kann ein Zugang erst dann erfolgen, wenn die Störung behoben ist.
Verlust- und Verspätungsrisiko
Das Verzögerungs- und Verlustrisiko trägt der Erklärende, da er durch die Wahl des Transportmittels es in der Hand hat, eine möglichst sichere Art und Weise der Übermittlung zu wählen. Das Risiko geht jedoch dann auf den Erklärungsempfänger über, wenn die Erklärung im Machtbereich des Erklärungsempfängers angekommen ist und ein Zeitpunkt erreicht ist, zu dem mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden durfte. Treten Zustellungsprobleme beim Carrier auf, kann dies nicht zu Lasten des Erklärungsempfängers gehen. Andererseits fallen Störungen in der Sphäre des Erklärungsempfängers in dessen Risiko und können dem Erklärenden nicht zum Nachtei gereichen.