Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Zugangshindernisse

Was passiert, wenn die eMail den Empfänger nicht erreicht oder dieser den Eingang der Mail verhindert? Was gilt, wenn die eMail verloren geht?

Von einem Zugangshindernis spricht man, wenn eine ordnungsgemäß auf den Weg gebrachte Erklärung den Empfänger nicht erreichen kann. Dies kann die unterschiedlichsten Ursachen haben. In den meisten Fällen dürfte es jedoch an einer Funktionsstörung der Empfangseinrichtung liegen.

Zugangsvereitelung

Hat der Empfänger absichtlich verhindert, dass ihn eine Erklärung erreicht (etwa durch "Verstopfen" der Mailbox), so gilt die Erklärung dennoch als zugegangen, da er die Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der eMail und damit der Erklärung zu verschaffen, worauf der Erklärende auch vertrauen darf.

Obliegenheitsverletzungen

Erreicht eine Erklärung den Empfänger deshalb nicht, weil dem Empfänger eine Obliegenheitspflichtverletzung zur Last fällt (zum Beispiel: die Mailbox des Erklärungsempfängers ist voll, weil dieser seine eMail nicht regelmäßig abruft und löscht), so geht die Erklärung dann zu, wenn sie tatsächlich im Machtbereich des Empfängers ankommt. Es ist dem Empfänger jedoch verwehrt, sich in einem solchen Fall auf eine möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Verspätung der Erklärung zu berufen. Kommt es dagegen nur zu einem kurzfristigen Überlaufen der Mailbox aufgrund nicht erwarteter umfangreicher Werbe-eMail (sog. bulk e-mailing, spamming), ist das dem Empfänger nicht zuzurechnen.

Hat der Erklärungsempfänger ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, ihn auf elektronischem Wege zu kontaktieren, kann es ihm obliegen, im Falle einer Störung seiner Empfangseinrichtung, von der er selbst Kenntnis hat, seine Geschäftspartner hiervon ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Ist dem Erklärenden bekannt, dass seine elektronische Erklärung den Empfänger (vorübergehend) nicht erreichen kann, kann ein Zugang erst dann erfolgen, wenn die Störung behoben ist.

Verlust- und Verspätungsrisiko

Das Verzögerungs- und Verlustrisiko trägt der Erklärende, da er durch die Wahl des Transportmittels es in der Hand hat, eine möglichst sichere Art und Weise der Übermittlung zu wählen. Das Risiko geht jedoch dann auf den Erklärungsempfänger über, wenn die Erklärung im Machtbereich des Erklärungsempfängers angekommen ist und ein Zeitpunkt erreicht ist, zu dem mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden durfte. Treten Zustellungsprobleme beim Carrier auf, kann dies nicht zu Lasten des Erklärungsempfängers gehen. Andererseits fallen Störungen in der Sphäre des Erklärungsempfängers in dessen Risiko und können dem Erklärenden nicht zum Nachtei gereichen.