Wirksamwerden
Wann wird die abgegebene Willenserklärung wirksam? Gibt es eine Empfangsbestätigung?
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (s.o.). Das bedeutet, dass die Erklärung, mit der der Abschluss eines Vertrages angetragen wird, demjenigen, an den die Erklärung gerichtet ist, auch zugehen muss.
Während für gesprochene Erklärungen (z.B. bei Voice over IP), die nach dem Ausspruch verhallen, lediglich erforderlich ist, dass derjenige, an den die Erklärung gerichtet wird, für den Erklärenden erkennbar die Gelegenheit haben muss, die Erklärung zu vernehmen, muss eine verkörperte Willenserklärung - also eine solche, die als Datei übermittelt wird (z.B. eine eMail) - einerseits im Machtbereich des Erklärungsempfängers eingehen, und der Erklärungsempfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben sowie mit dieser Kenntnisnahme gerechnet werden dürfen.
Es stellt sich also in den Fällen, in denen Dateien übergeben werden die Frage, wann diese so im Machtbereich des Erklärungsempfängers angekommen ist, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und mit einer solchen auch gerechnet werden darf. Die Grenze des Machtbereichs des Erklärungsempfängers wird im Allgemeinen durch die Schnittstelle seiner Datenverarbeitungsanlage zum Netzwerk definiert. Jedoch gehört auch ein (externes) elektronisches Postfach zum Machtbereich des Empfängers, auch dann, wenn es sich nicht körperlich im Einwirkungsbereich des Erklärungsempfängers befindet. Der Grund hierfür ist, dass auch auf sein an einem anderen Ort befindliches elektronisches Postfach nur der Erklärungsempfänger zugreifen kann.
Im zweiten Schritt muss geklärt werden, ob der Erklärungsempfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Erklärung genommen hat oder mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden durfte. Hat der Erklärungsempfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Erklärung genommen, ist der Zugang erfolgt. Würde man stets auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellen, hätte der Erklärungsempfänger die Möglichkeit durch Ignorieren einer Erklärung deren Zugang hinauszuzögern. Daher muss als Korrektiv darauf abgestellt werden, wann mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden darf.
Hier ist zu differenzieren, ob die Erklärung im Geschäftsbetrieb oder privat versandt wird. Während bei privaten Empfängern nicht häufiger als einmal am Tag mit einem Abruf der Mailbox gerechnet werden kann - eine Erklärung folglich erst am auf das Absenden folgenden Tag als zugegangen angesehen werden kann - ist bei Geschäftsleuten mit Abrufen des elektronischen Postfachs auch noch am Abend vor Geschäftsschluss zu rechnen, so dass eine Erklärung, die während der Bürozeiten an ein Unternehmen gerichtet wird, spätestens vor dem Ende dieser Bürozeit als zugegangen anzusehen sein wird. Bietet das Unternehmen einen sog. 24-Stunden-Service, kann ein sofortiger Zugang zu unterstellen sein.
Sicherlich ist es für den Erklärenden interessant zu wissen, ob eine Erklärung auch beim Empfänger angekommen ist. Eine Empfangsbestätigung für den Erhalt der Erklärung sieht das Gesetz im Falle von Verbraucherverträgen in § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB vor. Danach muss ein Unternehmer, der im Rahmen seines Webauftritts Verbrauchern die Möglichkeit der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen gibt, dem Verbraucher unmittelbar nach Erhalt einer Bestellung deren Eingang auf elektronischem Weg - das wird in der Regel durch eine automatisch erzeugte eMail erfolgen - bestätigen.
Bei der Abfassung dieser Bestätigungs-Mail sollte der Unternehmer mit Vorsicht vorgehen. Wiederholt haben Gerichte bereits in der Bestätigung des Eingangs einer Bestellung eine Annahme des Antrages auf Vertragsschluss erkannt, obwohl der Unternehmer sich zunächst noch eine Prüfung des Antrages vorbehalten wollte.