Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Angebot

Wie ist ein Waren- oder Dienstleistungsangebot im Internet rechtlich einzuordnen? Wann gilt ein Vertrag als verbindlich geschlossen?

Die rechtliche Einordnung eines Angebotes auf einer Website ist problematisch. Vorwiegend wird die Ansicht vertreten, dass bei der Bestellung von Gütern, die auf konventionellem Weg zum Empfänger gelangen (z.B. mit der Post oder einem Kurierdienst), der Anbieter sich bei der Einstellung seines Angebots in das Internet noch nicht rechtlich binden will, ebenso wie bei der Zusendung von Werbeprospekten oder Preislisten. Vielmehr behält sich der Anbieter die Lieferung bis zu einer etwaigen Prüfung der Bonität des Kunden und seiner eigenen Liefermöglichkeiten etc. vor. Es handelt sich dabei lediglich umeine Auffoderung, den Vertragsschluss von Kundenseite her anzutragen (invitatio ad offerendum).

Wird dagegen umgehend erfüllt - beispielsweise bei einem kostenpflichtigen Dienst, der über das Internet erbracht wird (z.B. Download von Dateien, Zugriff auf kommerzielle Datenbanken usw.) vergleicht man dies mit dem Angebot eines Warenautomaten. Es handelt sich hierbei umeinen Antrag zum Vertragsschluss, der an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet ist (offerte ad incertas personas).

Der Unterschied besteht darin, dass im ersten Fall der Vertrag zwischen Anbieter im Internet und Besteller erst dann zustande kommt, wenn der Anbieter (meist einfach dadurch, dass er die bestellte Ware dem Transporteur übergibt, § 151 BGB) den Antrag des Kunden zum Vertragsschluss annimmt. Im zweiten Fall kommt der Vertrag bereits dann zustande, wenn der Kunde die Leistung von seinem Rechner aus anfordert.