Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Fehlerteufel

Was ist zu tun, wenn die eMail versehentlich oder eine falsche eMail abgeschickt wurde? Kann die Ware zurückgegeben werden? Wer übernimmt die Kosten hierfür?

Anfechtung der Erklärung

Wurde eine Erklärung versehentlich oder mit einem falschen Inhalt abgeschickt, so fehlt es dem Erklärenden regelmäßig an dem Willen, etwas rechtlich bedeutsames zu erklären, bzw. eine Erklärung diesen Inhalts abzugeben. (Beispiel: der Erklärende hat sich bei der Eingabe der Bestelldaten vertippt). Er hat damit das Recht, seine irrtümlich abgegebene Erklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB anzufechten. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, dass der Irrende dem Empfänger der betreffenden eMail eine weitere übermittelt, in der er seinen Irrtum und seinen Willen zur Beseitigung der Erklärung zum Ausdruck bringt. Dies muss unverzüglich nach Erkennen des Fehlers geschehen, §§ 143, 121 BGB. Der Anfechtende ist seinem Gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieses dadurch erleidet, dass es auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, § 122 BGB.

Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers

Für den Vertragsschluss zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB) gilt jedoch eine Besonderheit: Dem Verbraucher steht gegenüber dem Unternehmer ein zweiwöchiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu, §§ 312d, 355, 356 BGB. Der Unternehmer muss seine Kunden ausdrücklich auf diese Rechte hinweisen, § 312c BGB. Die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Unternehmer seinen Hinweispflichten nachkommt. Wurde eine Warenlieferung vereinbart, so beginnt die Frist erst dann, wenn die Ware beim Besteller eintrifft. Ist eine Dienstleistung Gegenstand des Vertrages, so beginnt die Frist am Tage des Vertragsschlusses, § 312d Abs. 2 BGB.  Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs- oder Rücknahmeverlangens bzw. die rechtzeitige Rücksendung der Ware.

Ein offizielles Muster einer Widerrufsbelehrung, wie sie der Unternehmer zu erteilen hat, ist in Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung zu sehen. Ob dieses Muster den gesetzlichen Anforderungen genügt ist jedoch umstritten (bejahend: LG Flensburg, Urt.v. 23.08.06 - 6 O 107/06; LG Münster, Urt.v. 02.08.06 - 24 O 96/06; ablehnend: LG Halle, Urt.v. 13.05.2005 - 1 S 28/05).

Für eine Reihe von Fällen ist das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht jedoch ausgeschlossen, So, wenn

  • die Ware nach Spezifikationen des Bestellers für ihn maßgeschneidert wurde,
  • die Ware nach ihrer Beschaffenheit (z.B. leichte Verderblichkeit) nicht zurückgesandt werden kann
  • Video- oder Audioaufnahmen sowie Software geliefert wurde und der Besteller den Datenträger (Cassette, CD o.ä.) entsiegelt hat,
  • die Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen Vertragsgegenstand ist oder
  • der Vertrag in Form einer Versteigerung gemäß § 156 BGB durch Zuschlag zustande gekommen ist.

Sonderfall: Online-Auktion

Werden Waren im Wege einer Online-Auktion, bei der der Vertrag zwischen Einlieferer des Auktionsgegenstandes und Höchstbietendem allein durch Zeitablauf zustande kommt, verkauft, handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB, da es an einem Zuschlag fehlt. Vielmehr handelt es sich um einen Verkauf gegen Höchstgebot, dessen Zustandekommen sich nach den Regeln der §§ 145 ff. BGB richtet und keines Zuschlages bedarf. Die Ausschlussregel des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB greift in diesen Fällen nicht.

Rücksendung der Ware

Kann der Verbraucher widerrufen oder die Ware zurückgeben, so hat er - soweit dies aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten möglich ist - die Ware als Paket an den Unternehmer zurückzusenden. Ist dies nicht möglich, muss der Besteller dem Unternehmer ein Rücknahmeverlangen zukommen lassen. Die Kostender Rückholung sowie die Gefahr, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht, trägt grundsätzlich der Unternehmer, § 357 Abs. 2 BGB.

Soweit ein Widerrufsrecht besteht, der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt und die gelieferte Ware der bestellten entspricht, kann der Unternehmer die Kosten der Rückholung jedoch vertraglich auf den Verbraucher abwälzen, § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Der Käufer kann darüber hinaus zu einem Wertersatz für einen Wertverlust der Ware durch ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch - nicht dagegen einen Funktionstest - herangezogen werden, wenn der Unternehmer spätestens bei Vertragsschluss den Verbraucher auf diese Folge in Textform hinweist und eine Möglichkeit benennt, wie sie zu vermeiden ist, § 357 Abs. 3 BGB.