Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Mouseclick

Wann gilt eine Willenserklärung als abgegeben? Erklärung abgeben - geht das auch per Mouseclick? Gibt es einen Schutz vor Eingabefehlern?

Eine Willenserklärung gilt dann als abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärungshandlung beendet hat. Im Falle empfangsbedürftiger Willenserklärungen wie beim Abschluss eines gegenseitigen Vertrages (z.B. Ware gegen Geld beim Kaufvertrag) muss derjenige, der den Vertrag schließen möchte, die Erklärung so auf den Weg bringen, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass die Erklärung dem Adressaten auch zugeht.

Das ist bei einem Vertrag, der über das Internet geschlossen wird, dann anzunehmen, wenn der Erklärende seinen Willen zum Beispiel in einer eMail oder durch Ausfüllen eines virtuellen Bestellformulars formuliert und den endgültigen Sendebefehl erteilt hat - meist wird er mit der Maus ein Feld mit der Aufschrift "Senden" oder "Abschicken" anklicken. Schließlich darf die EDV-Anlage keine Fehlermeldung ausgeben, anhand der der Erklärende erkennen kann, dass seine Erklärung den Empfänger nicht erreichen wird.

Um Eingabefehler zu verhindern, sieht das Gesetz für Verträge zwischen Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB geschlossen werden vor, dass der Anbieter, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und seine Leistungen im Internet anbietet, seinen Kunden angemessene, wirksame und zugängliche Mittel zur Verfügung stellen muss, mit denen der Kunde einen Eingabefehler erkennen und vor dem Absenden der Erklärung korrigieren kann, § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies kann u.a. dadurch geschehen, dass dem Kunden seine Bestellung nochmal angzeigt wird, bevor er den endgültigen Sendebefehl erteilen muss und dieser dadurch noch ein letztes Mal die Gelegenheit zur Kontrolle seiner Angaben erhält.