Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Willenserklärung

Wie werden Verträge geschlossen? Geht das auch per eMail? Was ist eine Willenserklärung?

Das Gesetz verlangt für das Zustandekommen eines Vertrages das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB). D.h. jemand erklärt, dass er mit einem anderen einen Vertrag bestimmten Inhalts schließen möchte und dieser bekommt dadurch die Gelegenheit, diesen Antrag zum Vertragsschluss anzunehmen oder auszuschlagen.

Grundsätzlich ist für die Art und Weise der Äußerung des Willens, einen Vertrag zu schließen, keine bestimmte Form vorgesehen, so dass die Erklärung auch über das Internet etwa in Form einer eMail, durch Ausfüllen eines virtuellen Bestellformulars oder auf ähnliche Weise abgegeben werden kann. Ausnahmen von der Formfreiheit gelten lediglich für bestimmte Fälle wie z.B. für den Verkauf von Grundstücken, für die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses oder die Wohnraummiete.

Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass derjenige, der seinen Willen gleich auf welche Weise erklärt,

  • eine Erklärung überhaupt abgeben möchte,

  • sich darüber im Klaren ist, eine rechtlich bedeutsame Erklärung abzugeben und

  • das Geschäft so wie angetragen auch tatsächlich abschließen möchte.

Problematisch ist hier der Fall, dass eine Erklärung von einem Computer automatisch erstellt wird und ohne weiteres Zutun einem anderen zugesadt wird (so z.B. bei automatischen Systemen, die den Lagerbestand einer Firma überwachen und bei Bedarf selbsttätig bei einem Zulieferer neue Ware ordern). In einem solchen Fall muss man jedoch berücksichtigen, dass der Betreiber einer solchen Anlage durch die Setzung der Parameter in seinem Computerprogramm seinen Willen für den Eintritt eines bestimmten Falles (vor-)formuliert hat. Damit sind auch solche "automatischen Willenserklärungen" wirksam.