Händlerregress
Kann der unternehmerisch handelnde Verkäufer bei seinem Lieferanten Regress nehmen, wenn er wegen eines Mangels von seinem Kunden in Anspruch genommen wird?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der unternehmerisch handelnde Letztverkäufer bei seinem Lieferanten Regress nehmen, wenn er von seinem Kunden wegen eines Mangels einer verkauften Sache in Anspruch genommen wird, § 478 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei dem verkauften Gegenstand um eine neu hergestellte und im Rahmen einer Lieferkette verkaufte Sache handelt. Dieses Recht steht grundsätzlich auch dem Zwischenhändler zu.
Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass der Letztverkäufer, der regelmäßig Einzelhändler ist, nicht allein für den verbesserten Verbraucherschutz verantwortlich sein soll, sondern ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, Ware, die er wegen eines Mangels zurücknehmen musste bzw. eine Minderung des Kaufpreises problemlos an seinen Lieferanten bzw. Hersteller, der die eigentliche Verantwortung trägt, durchzureichen.
Insoweit kann der Verkäufer seinen Lieferanten auch für Aufwendungen, die er gegenüber dem Letzterwerber zur Nacherfüllung tätigen musste heranziehen. Hierzu steht ihm ebenso wie dem Verbraucher die Beweislastumkehr aus § 476 BGB zur Seite. Wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher darf auch hier von den gesetzlichen Mängelrechten - mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz - nicht zum Nachteil des Letztverkäufers abgewichen werden, § 478 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB, es sei denn, der Lieferant räumt dem Letztverkäufer einen gleichwertigen Ersatz etwa in Form von Preisnachlässen ein.