Gewährleistungsansprüche
Was kann der Käufer vom Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Kaufsache im Einzelnen verlangen? Ist er auf bestimmte Ansprüche beschränkt?
Welche Ansprüche der Käufer gegenüber einem Verkäufer, der einen mit einem Mangel behafteten Gegenstand geliefert hat, geltend machen kann, ist in § 437 BGB geregelt.
Im Einzelnen kann der Käufer verlangen:
- Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Die Nacherfüllung kann einerseits durch eine Nachbesserung (Reparatur) oder eine Nachlieferung (Neulieferung) erfolgen. Der Käufer kann hier nach der gesetzlichen Regelung frei wählen. Es ist jedoch möglich, dass er zunächst auf die Nachbesserung beschränkt bleibt - etwa durch eine entsprechende Regelung in den AGB des Verkäufers - und erst nach dem Fehlschlagen der Nachbesserung die Lieferung eines neuen Kaufgegenstandes verlangen kann. Die Kosten der Nacherfüllung hat grundsätzlich der Verkäufer zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB. Eine Pflicht zur Nacherfüllung besteht jedoch dann nicht (mehr), wenn der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei geworden ist - etwa weil die vertraglich vereinbarte Leistung unmöglich geworden ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern darf. Im Falle der Nachlieferung muss der Käufer den zuerst gelieferten, mangelhaften Kaufgegenstand sowie die bis zur Nachlieferung aus diesem gezogene Nutzungen herausgeben, § 439 Abs. 4 BGB. Die Pflicht zum Wertersatz - also der Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Nutzungsmöglichkeit der mangelhaften Kaufsache - ist zur Zeit Gegenstand einer Vorlage des BGH an den EuGH, da die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht fraglich ist.
- Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB. Ist die Nacherüfllung nicht möglich, verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB oder ist die Nachbesserung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In der Regel ist nach dem zweiten vergeblichen Nachbesserungsversuch davon auszugehen, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Erklärt werden kann der Rücktritt durch formfreie Erklärung. Der Käufer hat im Falle des Rücktritts den mangelhaften Kaufgegenstand sowie die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. hierfür einen Wertersatz in Geld zu leisten. Ein solcher ist auch für fahrlässig nicht gezogene Nutzungen zu zahlen. Mit der Ausübung erlischt die Möglichkeit, andere Arten der Gewährleistung zu verlangen.
- Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB. Der Käufer kann statt zurückzutreten den Kaufpreis mindern. Die Minderung des Kaufpreises ist an dieselben Bedingungen geknüpft wie der Rücktritt. Die Höhe der Minderung berechnet sich aus dem Verhältnis des Werts der Sache in mangelfreiem Zustand zu deren tatsächlichem Wert. Es gilt daher folgende Formel: (Wert mit Mangel x gezahlter Preis)/(Wert ohne Mangel) = geminderter Kaufpreis. Im Übrigen kann der Betrag der Minderung gemäß § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB geschätzt werden. Auch hier erfolgt die Ausübung durch einseitige Erklärung des Käufers. Seine Verpflichtungen entsprechen denen beim Rücktritt.
- Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280, 281, 311a BGB. Als zum Schadensersatz verpflichtende Umstände sind denkbar die ursprüngliche Unmöglichkeit der Leistung (§ 311a BGB), deren nachträgliches Unmöglichwerden (§ 280 Abs. 3, 281 BGB) sowie eine Verzögerung (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Der Schadensersatz umfasst nicht nur den Mangel bzw. die Kosten für dessen Beseitigung, sondern auch sonstige durch den Mangel verursachte Schäden einschließlich eines Nutzungsausfalles. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht auch dann, wenn der Käufer das Vertrauen in die Leistung des Verkäufers verloren hat. Es muss jedoch der Vorrang der Nacherfüllung beachtet werden, d.h. dass die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert werden muss oder fehlgeschlagen ist. Der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung besteht parallel zu einem Anspruch auf Minderung, während der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung alle anderen Gewährleistungsansprüche ausschließt.
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß §§ 437 Nr. 3 Alt. 2, 284 BGB. Statt des Schadensersatzes ist der Käufer berechtigt, Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. In diesem Falle werden solche Aufwendungen ersetzt, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Dieser Anspruch besteht neben einem etwaigen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag.