Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Gewährleistungsausschluss

Kann sich der Verkäufer von seiner Gewährleistungspflicht befreien? In welchen Fällen gibt es keinen Schutz für Verbraucher? Woran erkennt man, dass Gewährleistungspflichten umgangen werden sollen? 

Grundsätzlich steht es den Parteien frei, eine Vereinbarung über die Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes zu treffen. Sie können aber auch dahin übereinkommen, dass für eine solche keine Gewähr übernommen werden soll. Dies findet freilich seine Schranken im Verbraucherschutz.

Gewährleistungspflicht bei Verbrauchergeschäften

Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, darf dem Käufer, der Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gemäß § 475 Abs. 1 BGB nicht der ihm durch die §§ 433 - 435, 437, 439 - 443 BGB gewährte Schutz, entzogen werden. Damit kann sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher nicht von der Pflicht, für Sachmängel einzustehen, befreien.

Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer versucht, sich durch die Verwendung bestimmter Formulierungen wie zum Beispiel im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen

  • "Bastlerfahrzeug"
  • "Rollender Schrott"
  • "Vermittler"

seiner Pflicht zu entziehen und die gesetzliche Regelung zu umgehen versucht. Zwar wird bei den beiden zuerst genannten Formulierungen impliziert, es handele sich um reparaturbedürftige Fahrzeuge, jedoch erscheint eine solche Bezeichnung dann nicht mehr angebracht, wenn zum Beispiel im gleichen Zuge die Angabe "TÜV/AU neu" gebraucht wird. Auch wenn der Verkäufer behauptet, lediglich das Geschäft zu vermitteln, dieses jedoch zum gewöhnlichen Betrieb seines Gewerbes gehört oder der Verschleierung der Personengleichheit von Verkäufer und Vermittler dient, kann von einer Umgehung verbraucherschützender Regeln auszugehen sein. Vielmehr muss sie Trennung zwischen Vermittlung fremder und Abschluss eigener Geschäfte klar und deutlich erkennbar werden.

Sonderfall: Öffentliche Versteigerung i.S. von § 383 Abs. 3 BGB

Gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen die besonderen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf dann nicht zur Anwendung, wenn der Verbraucher im Rahmen einer Versteigerung, an der er persönlich teilnehmen kann, gebrauchte Gegenstände erwirbt. Dies gilt jedoch nur im Falle von öffentlichen Versteigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 BGB, für die Gerichtsvollzieher, Notare und gemäß § 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung bestellte Personen zuständig sind. Die bekannten Online-Auktionen in Gestalt der Zeitablaufauktionen stellen keine öffentliche Versteigerung in diesem Sinne dar, so dass hier die Gewährleistungspflicht seitens des Unternehmers nicht ausgeschlossen werden kann.