Mangelzeitpunkt
Wann muss ein Sachmangel vorliegen, damit der Verkäufer für diesen in Anspruch genommen werden kann? Wie verhält es sich im Verbrauchergeschäft? Was ist zu beachten, wenn gebrauchte Sachen verkauft werden?
Liegt ein Sachmangel vor, so ist für eine Inanspruchnahme des Verkäufers ferner erforderlich, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorgelegen hat, denn danach geht die Gefahr des zufülligen Untergangs (Verlusts) oder der Verschlechterung (Beschädigung) auf den Käufer über.
In der Regel erfolgt dieser Gefahrübergang im Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer, § 446 S. 1 BGB. Wo aber diese Übergabe erfolgen soll, obliegt regelmäßig der Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrages. Zumeist wird ein Versendungskauf vereinbart, so dass die dort geschilderten Regeln Anwendung finden (s. "Versendungskauf").
Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf
Hat normalerweise der Käufer zu beweisen, dass der Mangel, den er behauptet, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, gilt in den Fällen, in denen ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB eine Sache erwirbt (Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB), eine Beweislastumkehr. Gemäß § 476 BGB gilt ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten gerechnet ab Erwerb des Gegenstandes zeigt, als bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden. Der Verkäufer hat nun die Möglichkeit, den Beweis zu führen, dass der Mangel nachträglich eingetreten ist. Nur wenn ihm dieser Beweis gelingt, muss er für einen Sachmangel nicht haften.
Die Vermutung, dass die Kaufsache von Anfang an mit dem Mangel behaftet war, greift jedoch grundsätzlich dann nicht mehr, wenn der Mangel nach seiner Art mit der Annahme, er habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, unvereinbar ist. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen der Schaden - etwa durch einen Unfall - nachträglich eingetreten ist, die allgemeine Beweislastverteilung Platz greift.
Die Vermutung, dass die Kaufsache von Anfang an mit dem Mangel behaftet war, ist nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass es sich bei dem betreffenden Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache handelt. Insoweit kann lediglich zu erwartender Verschleiß und gewöhnliche Alterserscheinungen eine Mangelhaftigkeit nicht begründen.