Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Mangelbegriff

Wann liegt ein Sachmangel vor? Muss der Verkäufer auch für Werbeaussagen einstehen? Was ist, wenn die gekaufte Sache falsch montiert wird? Wie verhält es sich, wenn die falsche Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird?

Da man im Internet die Ware, die man erwerben möchte, nicht in Augenschein nehmen kann, läuft man stets Gefahr, dass der Kaufgegenstand die Erwartungen an seine Beschaffenheit und Eigenschaften nicht erfüllt. Hierzu hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, bei einem Erwerb von einem Unternehmer, den Vertrag zu widerrufen oder die Ware zurückzugeben (s. "Fehlerteufel"). Jedoch ist dies nicht immer zielführend und man möchte die Ware etwa wegen der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung nicht zurückgeben oder ist auf den Kaufgegenstand angewiesen.

In solchen Fällen kann ein Einstehenmüssen des Verkäufers für einen Sachmangel in Betracht kommen. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Beeinträchtigung des Kaufgegenstandes auch einen Sachmangel darstellt. Dies ist nach ganz herrschender Ansicht dann der Fall, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache negativ von ihrer Sollbeschaffenheit abweicht.

Sollbeschaffenheit

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer die Ware frei von Sachmängeln zu übereignen. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn Sie entweder die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder aber eine Beschaffenheit aufweist, die bei Gegenständen der gleichen Art üblich ist und die von Käufer erwartet werden darf (§ 434, Abs. 1 Nr. 2 BGB).

  • Ganz vorrangig bestimmt sich also die Mangelfreiheit und damit die Leistungspflicht des Verkäufers nach einer zwischen den Parteien getroffenen expliziten Vereinbarung über die physikalische Beschaffenheit und die Umweltbeziehungen des Kaufgegenstandes in tatsächlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht. Diese Eigenschaften müssen in der Kaufsache ihren Ursprung haben und von einiger Dauer und Gewicht sein. Eine solche Vereinbarung kann sich auch auf Abweichungen des konkreten Kaufgegenstandes von anderen Gegenständen derselben Gattung beziehen - es kann also die "Mangelhaftigkeit"  wirksam als Leistungspflicht vereinbart werden.
  • Fehlt es an einer expliziten Vereinbarung, kommt es darauf an, ob eine bestimmte Verwendung der Kaufsache von den Parteien in den Kaufvertrag einbezogen wurde, § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. D.h. der Käufer gibt an, den Kaufgegenstand in einer bestimmten Art und Weise einsetzen zu wollen und der Verkäufer sagt die Geeignetheit des Gegenstandes hierfür zu.
  • Ist auch eine konkrete Vereinbarung über die Geeignetheit des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Gebrauch nicht getroffen, muss die Kaufsache sich jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung eignen, also eine Normalbeschaffenheit aufweisen, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn die Kaufsache sich zu einer Verwendung eignet, zu der Gegenstände der gleichen Art üblicherweise gebraucht werden. Das bedeutet, dass die Einsatzmöglichkeiten denen entsprechen müssen, wie sie auch bei vergleichbaren Gegenständen gegeben sind. Dies richtet sich nach den berechtigten Erwartungen unter Berücksichtung der Verkehrsanschauung im betroffenen Käuferkreis. In diesem Zusammenhang erlangen Werbeaussagen des Verkäufers oder Herstellers besondere Bedeutung, da solche den Erwartungshorizont des Käufers prägen. Nur in Ausnahmefällen kann daher die Berücksichtigung solcher Aussagen - sei es weil sie lediglich anpreisenden Charakter haben, der Verkäufer die Äußerungen weder kannte noch kennen musste oder solche, die ohne Zutun des Verkäufers oder Herstellers in Verkehr gebracht wurden oder wenn in der Zwischenzeit eine Berichtigung erfolgt ist - unterbleiben.

Ist diese Sollbeschaffenheit nicht gegeben, spricht man von einem Sachmangel.

Montagefehler

Gemäß § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Kaufsache, die der Käufer mit der Vereinbarung einer Montage erworben hat, fehlerhaft durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen (etwa eine vom Verkäufer beauftragte Montagefirma) montiert wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufgegenstand durch die Montage selbst nicht beeinträchtigt wird.

Ebenso stellt eine Montaganleitung einen Sachmangel dar, die einen Fehler enthält, der bei Beachtung der Anleitung zu einer fehlerhaften Montage führen würde. Dies gilt jedoch nur wenn sich der Fehler auch bei der Montage realisiert.

Falschlieferungen und Fehlmengen

Wird eine andere Ware als die bestellte oder eine zu geringe Menge einer bestellten Ware geliefert, liegt hierin zwar kein Sachmangel. Solche Fehler sind aber gemäß § 434 Abs. 3 BGB Sachmängeln gleichgestellt. Von der Gewährleistung kann sich der Verkäufer auch nicht befreien, indem er sich - etwa in seinen AGB - vorbehält bei Wegfall seiner Liefermöglichkeiten in Bezug auf den bestellten Artikel einen gleichwertigen zu liefern, denn hierin liegt ein neues Vertragsangebot, das der Käufer annehmen kann, aber nicht annehmen muss.