Gewährleistung
In diesem Kapitel erfahren Sie, wann eine Kaufsache als mit einem Mangel behaftet anzusehen ist und was Sie in einem solchen Fall tun können. Von besonderem Interesse ist, ob der Verkäufer auch für Werbeversprechen einzustehen hat und ob dies auch noch gilt, wenn gebrauchte Sachen verkauft werden. Ferner wird erklärt, unter welchen Umständen der Verkäufer eine Gewährleistungspflicht ausschließen kann. Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Fakten:
Ein gekaufter Gegenstand erfüllt die Erwartungen nicht. Dies kommt bei Käufer über das Internet schonmal vor, denn man hat nicht die Möglichkeit, die Ware anzuschauen und ist darauf beschränkt, den Angaben des Verkäufers auf dessen Website zu vertrauen. Wann von einem Sachmangel gesprochen werden kann, der eine Haftung des Verkäufers auslöst, erfahren Sie hier>>>
Damit der Verkäufer für einen Sachmangel haftet, ist erforderlich, dass er seiner Leistungspflicht nicht genügt hat. Daher muss zunächst geklärt werden, wann der Sachmangel vorgelegen hat, denn für einen nachträglichen Schadeneintritt hat der Verkäufer selbstverständlich nicht einzutreten. Wie lange der Verkäufer für die Mangelfreiheit einzustehen hat, erfahren Sie hier>>>
Die Pflicht, für Sachmängel einstehen zu müssen, ist für den Verkäufer regelmäßig eine Last. Er wird daher nach Möglichkeiten suchen, dieser Haftung zu entgehen und einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, erfahren Sie hier>>>
Muss der Verkäufer für einen Sachmangel einstehen, stellt sich die Frage, wie dies zu geschehen hat. Welche Möglichkeiten der Käufer hat, wegen eines Sachmangels beim Verkäufer Regress zu nehmen, erfahren Sie hier>>>
Ein gewerblicher Wiederverkäufer steht aber auch nicht schutzlos, hat er eine von Anfang an mit einem Mangel behaftete Sache verkauft. Muss er gegenüber dem Letztkäufer für einen Sachmangel einstehen, kann er unter bestimmten Umständen bei seinem Lieferanten Regress nehmen. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie hier>>>